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Abrechnung

Fiktive Abrechnung: Geld statt Reparatur

Sie dürfen sich den Schaden auszahlen lassen, statt zu reparieren. Was dabei erstattet wird, was nicht – und was der BGH 2025 zugunsten der Geschädigten entschieden hat.

Von PKW Gutachter Service GmbHAktualisiert: 03.08.2026

Kurz gesagt: Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den im Gutachten kalkulierten Reparaturbetrag auszahlen, statt das Fahrzeug reparieren zu lassen. Grundlage ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ausgezahlt wird netto, denn die Umsatzsteuer ersetzt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur, soweit sie tatsächlich anfällt. Reparieren Sie später doch, können Sie nachfordern.

Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Fiktive Abrechnung bedeutet, dass Sie den Schaden auf Grundlage des Gutachtens abrechnen und den Geldbetrag ausgezahlt bekommen, ohne eine Reparatur nachweisen zu müssen. Was danach mit dem Fahrzeug geschieht, entscheiden Sie: Sie können in einer Werkstatt reparieren lassen, selbst Hand anlegen, nur einen Teil instand setzen oder das Auto unrepariert weiterfahren oder verkaufen.

Rechtlich beruht das auf der sogenannten Ersetzungsbefugnis. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lautet: „Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen." Der Gesetzgeber räumt dem Geschädigten damit ein Wahlrecht ein. Geschuldet ist nicht die Reparatur als solche, sondern der Geldbetrag, der zur Herstellung erforderlich wäre.

Die zweite tragende Norm ist § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: „Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." Dieser Satz wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 eingefügt und ist der Grund dafür, dass fiktiv immer netto abgerechnet wird.

Worin unterscheidet sich die fiktive von der konkreten Abrechnung?

Der Unterschied liegt in der Bemessungsgrundlage. Bei der konkreten Abrechnung legen Sie tatsächlich entstandene Kosten zugrunde, also in erster Linie die Reparaturrechnung der Werkstatt. Bei der fiktiven Abrechnung legen Sie die im Sachverständigengutachten kalkulierten erforderlichen Kosten zugrunde. Beide Wege stehen Ihnen offen, und Sie sind nicht verpflichtet, sich bereits bei der Schadensmeldung festzulegen.

Was allerdings nicht zulässig ist: die beiden Abrechnungsarten innerhalb derselben Schadensposition zu vermischen, also etwa die höheren Stundenverrechnungssätze aus dem Gutachten mit den tatsächlich angefallenen Ersatzteilpreisen der Rechnung zu kombinieren. Der Bundesgerichtshof hat dieses Verbot der Vermischung im Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19 bestätigt. Innerhalb einer Position müssen Sie sich für einen Weg entscheiden.

Merkmal Fiktive Abrechnung Konkrete Abrechnung
Grundlage der Berechnung Im Gutachten kalkulierter erforderlicher Betrag Tatsächlich angefallene Kosten laut Rechnung
Reparaturnachweis Nicht erforderlich Rechnung und Reparaturumfang sind die Grundlage
Umsatzsteuer Nicht erstattungsfähig, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Erstattungsfähig, soweit tatsächlich angefallen
Verweis auf günstigere Werkstatt Möglich, wenn die Voraussetzungen des Verweises erfüllt sind Nach durchgeführter Reparatur regelmäßig ohne Bedeutung
Werkstattrisiko Spielt keine Rolle, da keine Werkstattrechnung zugrunde liegt Trägt der Schädiger, soweit Fehler für Sie nicht erkennbar waren
Merkantiler Minderwert Eigenständige Position, zusätzlich ersatzfähig Eigenständige Position, zusätzlich ersatzfähig
Spätere Nachforderung Möglich, wenn später tatsächlich repariert oder ersatzbeschafft wird Die Abrechnung bildet den tatsächlichen Aufwand bereits ab

Was hat der BGH am 28.01.2025 zur fiktiven Abrechnung entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24 entschieden, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung nicht dazu vortragen muss, welche Reparaturmaßnahmen er tatsächlich durchgeführt oder unterlassen hat. Maßgeblich ist allein der objektiv erforderliche Betrag, wie ihn das Gutachten ausweist, nicht der tatsächliche Aufwand. Der entschiedene Fall betraf eine Reparatur im Ausland.

Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24. Bei fiktiver Abrechnung schuldet der Geschädigte keinen Vortrag zu tatsächlich durchgeführten oder unterlassenen Herstellungsmaßnahmen; maßgeblich ist der objektiv erforderliche Betrag laut Gutachten.

Die praktische Bedeutung dieser Entscheidung ist erheblich, denn sie stärkt die Position des Geschädigten. In der Regulierungspraxis war es zuvor verbreitet, den Geschädigten nach einer fiktiven Abrechnung zu Nachweisen darüber aufzufordern, ob und wie er repariert hat, etwa durch Reparaturbestätigungen, Fotos oder Belege über Ersatzteile. Wer nichts vorlegte, sah sich mit Kürzungen konfrontiert.

Genau diesen Ansatz hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die fiktive Abrechnung löst den Anspruch von der tatsächlichen Verwendung des Geldes. Wenn das Gesetz Ihnen erlaubt, statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, wäre es widersprüchlich, die Auszahlung dieses Betrags von Angaben zur Herstellung abhängig zu machen. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach einem objektiven Maßstab.

Für Sie bedeutet das: Eine Aufforderung, die Reparatur zu dokumentieren, ist bei rein fiktiver Abrechnung kein zulässiger Kürzungsgrund. Unberührt bleibt das Recht des Versicherers, die Erforderlichkeit und die Höhe der kalkulierten Positionen zu bestreiten. Der Streit verlagert sich damit auf die Qualität und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens.

Was wird bei fiktiver Abrechnung erstattet und was nicht?

Erstattet wird der netto kalkulierte Reparaturbetrag aus dem Gutachten. Daneben stehen Ihnen die üblichen weiteren Schadenspositionen zu, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen. Nicht erstattet wird alles, was die fiktive Betrachtung voraussetzungsgemäß nicht auslöst, allen voran die Umsatzsteuer.

Warum wird die Umsatzsteuer nicht ausgezahlt?

Weil sie nicht anfällt. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt ausdrücklich darauf ab, ob die Steuer tatsächlich angefallen ist. Ohne Reparatur oder Ersatzbeschaffung entsteht keine Steuerlast, also ist sie auch nicht Teil des erforderlichen Geldbetrags. Der Bundesgerichtshof hat das im Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 225/05 bestätigt. Fiktiv abgerechnet wird deshalb ausnahmslos netto.

Werden Verbringungskosten und UPE-Aufschläge ersetzt?

Grundsätzlich ja, aber unter einer Bedingung. Verbringungskosten für den Transport zur Lackiererei und Aufschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen für Ersatzteile sind nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten zu beurteilen. Sie sind erstattungsfähig, wenn sie bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Der Bundesgerichtshof hat das im Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18 klargestellt.

Achtung: Bei diesen beiden Positionen entscheiden die Instanzgerichte ausdrücklich uneinheitlich. Es gibt Gerichte, die UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung regelmäßig zusprechen, und solche, die sie generell versagen. Eine allgemeine Aussage, dass diese Beträge immer erstattet werden, lässt sich nicht treffen. Zudem entfallen sie, wenn ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt greift, die solche Aufschläge nicht erhebt.

Welche Positionen bleiben daneben bestehen?

Der merkantile Minderwert ist eine eigenständige Schadensposition nach § 251 Abs. 1 BGB und wird zusätzlich zu den Reparaturkosten geschuldet, auch bei fiktiver Abrechnung. Seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2024 – VI ZR 205/23 und VI ZR 188/22 ist er stets vom Nettoverkaufspreis aus zu ermitteln, unabhängig davon, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Auch Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und die Auslagenpauschale bleiben unberührt. An- und Abmeldekosten dagegen erkennen Gerichte bei rein fiktiver Abrechnung häufig nicht an; sie setzen eine tatsächliche Ersatzbeschaffung mit Ummeldung voraus, und die Rechtsprechung ist auch hier uneinheitlich.

Wann dürfen Sie auf eine günstigere Referenzwerkstatt verwiesen werden?

Ein solcher Verweis ist zulässig, wenn die benannte Werkstatt für Sie mühelos und ohne weiteres zugänglich, technisch gleichwertig und tatsächlich günstiger ist. Das gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18 auch dann, wenn Ihr Gutachten bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Werkstätten zugrunde legt. Der Verweis kürzt dann die Stundenverrechnungssätze auf das Niveau der Referenzwerkstatt.

Entscheidend ist die Verteilung der Beweislast. Nicht Sie müssen belegen, dass die benannte Werkstatt ungeeignet ist, sondern der Schädiger beziehungsweise sein Versicherer muss Gleichwertigkeit und Zugänglichkeit darlegen und beweisen. Ein pauschaler Hinweis auf eine namentlich genannte Werkstatt ohne konkrete Angaben zu Ausstattung, Qualifikation und Preisen genügt dafür regelmäßig nicht.

Wann ist ein Verweis unzumutbar?

Ein Verweis scheidet unter anderem in drei Konstellationen aus. Erstens bei Fahrzeugen, die im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre waren. Zweitens bei durchgehender Scheckheftpflege in einer Markenwerkstatt, weil die lückenlose Historie einen eigenständigen Wert hat. Drittens dann, wenn die Referenzwerkstatt nur deshalb günstiger ist, weil sie mit dem Versicherer Sonderkonditionen vereinbart hat. Letzteres hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14 entschieden.

Achtung: Zur räumlichen Entfernung kursieren im Netz feste Kilometerangaben. Eine solche Grenze lässt sich in den höchstrichterlichen Entscheidungen nicht belegen. Der Bundesgerichtshof verlangt lediglich eine Werkstatt in räumlicher Nähe, ohne eine Zahl festzuschreiben. Ob eine bestimmte Werkstatt noch als zugänglich gilt, beurteilen die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls.

Können Sie nachfordern, wenn Sie später doch reparieren lassen?

Ja. Die fiktive Abrechnung schneidet Ihnen den Weg zur konkreten Abrechnung nicht endgültig ab. Lassen Sie das Fahrzeug später tatsächlich instand setzen oder beschaffen Sie ein Ersatzfahrzeug, können Sie die dann tatsächlich angefallene Umsatzsteuer nachfordern, und zwar bis zur Höhe des tatsächlich gezahlten Steuerbetrags. Übersteigen die realen Reparaturkosten den fiktiv abgerechneten Betrag, kommt auch insoweit eine Nachforderung in Betracht.

Zeitlich begrenzt wird das durch die Verjährung. Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben. Solange der Anspruch beim Versicherer angemeldet ist, ist die Verjährung gehemmt.

Eine Besonderheit gilt, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dann bewegen Sie sich im Bereich der 130-Prozent-Regel, und deren Voraussetzungen müssen erfüllt sein: eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens sowie eine Weiternutzung des Fahrzeugs über mindestens sechs Monate. Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen in den Urteilen vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08 und vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07 festgelegt.

Sinnvoll ist es deshalb, das Gutachten und alle Unterlagen aufzubewahren, auch wenn Sie sich zunächst für die Auszahlung entscheiden. Ohne eine belastbare Kalkulation fehlt später die Grundlage, um eine Nachforderung der Höhe nach zu beziffern. Da bei fiktiver Abrechnung ausschließlich das Gutachten den Anspruch trägt, hängt das Ergebnis unmittelbar von dessen Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit ab.

Häufige Fragen

Darf ich den Schaden auszahlen lassen und gar nicht reparieren?

Ja. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt Ihnen das Recht, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Was Sie mit dem Geld machen, ist Ihre Entscheidung. Sie dürfen das Fahrzeug unrepariert weiterfahren, teilweise instand setzen oder verkaufen, solange es verkehrssicher bleibt.

Muss ich der Versicherung nachweisen, ob ich repariert habe?

Bei rein fiktiver Abrechnung nicht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24 muss der Geschädigte nicht zu tatsächlich durchgeführten oder unterlassenen Reparaturmaßnahmen vortragen. Maßgeblich ist der objektiv erforderliche Betrag laut Gutachten. Der Versicherer kann aber weiterhin die Höhe der kalkulierten Positionen bestreiten.

Warum bekomme ich die Mehrwertsteuer nicht ausgezahlt?

Weil sie ohne Reparatur nicht anfällt. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Fiktiv wird deshalb immer netto abgerechnet. Lassen Sie später reparieren oder beschaffen Sie ein Ersatzfahrzeug, können Sie die dann gezahlte Steuer nachfordern.

Muss ich eine von der Versicherung genannte Werkstatt akzeptieren?

Nur unter Voraussetzungen. Die Werkstatt muss gleichwertig, günstiger und für Sie mühelos zugänglich sein; Darlegung und Beweis dafür obliegen der Gegenseite. Unzumutbar ist der Verweis unter anderem bei Fahrzeugen bis drei Jahre, bei durchgehender Scheckheftpflege sowie bei Preisen, die auf Sonderkonditionen mit dem Versicherer beruhen.

Bekomme ich die Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung?

Ja. Der merkantile Minderwert ist eine eigenständige Position nach § 251 Abs. 1 BGB und steht neben den Reparaturkosten, unabhängig von der gewählten Abrechnungsart. Seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2024 – VI ZR 205/23 und VI ZR 188/22 ist er vom Nettoverkaufspreis aus zu berechnen.

Wie lange kann ich nach der Auszahlung noch nachfordern?

Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis von Schaden und Schädiger hatten. Solange der Anspruch beim Versicherer angemeldet ist, läuft die Verjährungsfrist nicht weiter.

Kann ich Gutachten und Rechnung miteinander kombinieren?

Innerhalb derselben Schadensposition nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19 entschieden, dass fiktive und konkrete Abrechnung nicht vermischt werden dürfen. Sie können also nicht die günstigeren Werte aus beiden Quellen zusammensetzen, sondern müssen sich je Position für einen Weg entscheiden.

Bei fiktiver Abrechnung trägt allein das Gutachten Ihren Anspruch. Eine vollständige, nachvollziehbare Kalkulation ist deshalb die Grundlage jeder Auszahlung und jeder späteren Nachforderung.

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Bei unverschuldetem Unfall trägt die Kosten in der Regel die gegnerische Versicherung.

Quellen

  • § 249 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB — Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002
  • § 251 Abs. 1 BGB — merkantiler Minderwert als Entschädigung
  • §§ 195, 199 Abs. 1 BGB — Regelverjährung von drei Jahren
  • BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24 — kein Vortrag zu durchgeführten oder unterlassenen Herstellungsmaßnahmen bei fiktiver Abrechnung
  • BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19 — Verbot der Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung
  • BGH, Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 225/05 — Umsatzsteuer nur bei tatsächlichem Anfall
  • BGH, Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18 — Verweis auf gleichwertige Reparaturmöglichkeit, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge
  • BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14 — Unzumutbarkeit des Verweises bei Sonderkonditionen des Versicherers
  • BGH, Urteile vom 16.07.2024 – VI ZR 205/23 und VI ZR 188/22 — merkantiler Minderwert vom Nettoverkaufspreis
  • BGH, Urteil vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08 — 130-Prozent-Grenze und fachgerechte Reparatur
  • BGH, Urteil vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07 — sechsmonatige Weiternutzung im 130-Prozent-Fall
  • BGH, Urteile vom 16.01.2024 – VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23 — Werkstattrisiko bei konkreter Abrechnung
  • Gesetzestext § 249 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/249.html — abgerufen 03.08.2026
  • Übersicht zur fiktiven Abrechnung: https://kanzlei-voigt.de/stichworte/unfallschadenregulierung/fiktive-abrechnung/ — abgerufen 03.08.2026
  • Einordnung zu BGH VI ZR 300/24: https://linten.de/fiktive-schadensabrechnung-bgh-staerkt-rechte-der-geschaedigten/ — abgerufen 03.08.2026
  • Zu BGH VI ZR 65/18: https://www.verkehrslexikon.de/Urteile/Rspr9298.php — abgerufen 03.08.2026
  • Zu An- und Abmeldekosten: https://verkehrslexikon.de/Module/ZulassungsKosten.php — abgerufen 03.08.2026

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 3. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verfasst von der PKW Gutachter Service GmbH, Sachverständigenbüro für Kraftfahrzeuge, Neu Wulmstorf.

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