Absichern, dokumentieren, melden: die zwölf Schritte an der Unfallstelle – und was Sie dort auf keinen Fall unterschreiben sollten.
Kurz gesagt: Halten Sie an, sichern Sie die Unfallstelle und helfen Sie Verletzten. Das schreiben § 34 StVO und § 323c StGB vor. Verlassen Sie den Unfallort nicht, bevor die Feststellungen möglich waren – § 142 StGB stellt das unter Strafe. Danach: Daten aufnehmen, fotografieren, nichts unterschreiben, Schaden melden. Gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer gilt eine Anzeigefrist von zwei Wochen.
Nach einem Verkehrsunfall muss jeder Beteiligte unverzüglich anhalten. Das gilt auch dann, wenn der Schaden klein aussieht. Diese Pflicht steht in § 34 Abs. 1 StVO und knüpft an keine Schadenshöhe an.
Schalten Sie die Warnblinkanlage ein, bevor Sie aussteigen. Ziehen Sie die Warnweste an, solange Sie noch im Fahrzeug sitzen. Steigen Sie zur verkehrsabgewandten Seite aus. Stellen Sie das Warndreieck in ausreichender Entfernung auf, auf Autobahnen deutlich weiter als innerorts. Warndreieck und Verbandkasten gehören nach § 53a StVZO und § 35h StVZO ohnehin ins Fahrzeug.
Bringen Sie sich und andere hinter die Schutzplanke oder auf den Gehweg. Auf Autobahnen und Landstraßen ist der Fahrbahnrand kein sicherer Aufenthaltsort. Erst wenn die Stelle gesichert ist, kümmern Sie sich um alles Weitere.
Sind Menschen verletzt, müssen Sie helfen. § 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO verpflichtet dazu ausdrücklich und verweist auf § 323c StGB. Wer bei einem Unglücksfall keine Hilfe leistet, obwohl sie erforderlich und ihm zumutbar ist, wird nach § 323c Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Seit 2017 ist nach § 323c Abs. 2 StGB auch strafbar, wer hilfeleistende Personen behindert.
Zumutbar heißt: ohne erhebliche eigene Gefahr. Sie müssen sich nicht selbst in Lebensgefahr bringen. Sie müssen aber tun, was möglich ist – den Notruf 112 absetzen, die Unfallstelle absichern, ansprechbare Verletzte betreuen, bei Bewusstlosigkeit die stabile Seitenlage herstellen und bei fehlender Atmung mit der Herzdruckmassage beginnen. Der Notruf allein genügt nur dann, wenn mehr nicht möglich ist.
Die Unfallstelle selbst darf nach § 34 Abs. 2 StVO nur so weit verändert werden, wie es zur Rettung Verletzter oder zur Sicherung des Verkehrs nötig ist. Spuren sind zu sichern. Bei geringfügigem Schaden gilt das Gegenteil: Dann sind die Fahrzeuge nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO unverzüglich beiseitezufahren, damit der Verkehr nicht blockiert wird. Fotografieren Sie die Endstellung, bevor Sie räumen.
Die Reihenfolge ist bewusst gewählt. Sicherheit steht vor Beweissicherung, Beweissicherung vor Formalitäten.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. § 142 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Betroffen ist jeder Unfallbeteiligte, und das ist nach § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Sie müssen den Unfall also nicht verschuldet haben, um beteiligt zu sein.
Strafbar macht sich, wer sich entfernt, bevor er entweder den anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, diese Feststellungen zu treffen. Wie lange diese Wartezeit dauert, sagt das Gesetz nicht. Es gibt keine im Gesetz festgelegte Minutenzahl. Maßgeblich sind die Umstände: Tageszeit, Ort, Schadenshöhe und die Aussicht, dass der Geschädigte zurückkommt.
Wer nach Ablauf der Wartezeit geht, ist damit nicht fertig. Nach § 142 Abs. 2 und 3 StGB müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen: dem Berechtigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle mitteilen, dass Sie an dem Unfall beteiligt waren, und Anschrift, Kennzeichen und Standort des Fahrzeugs angeben. Das Fahrzeug ist für eine zumutbare Zeit für Feststellungen bereitzuhalten.
Achtung: Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer genügt nicht. Er schützt nicht vor der Strafbarkeit nach § 142 StGB. Wer ein geparktes Fahrzeug beschädigt, muss angemessen warten und anschließend die Polizei oder den Geschädigten selbst informieren. Neben der Strafe droht der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.
Bei einem reinen Sachschaden, bei dem alle Beteiligten vor Ort sind, sich ausweisen und ihre Daten austauschen, verlangt das Gesetz nicht, dass die Polizei kommt. Die Pflichten aus § 34 StVO lassen sich dann unter den Beteiligten erfüllen. Bei kleinen Blechschäden lehnen Dienststellen eine Anfahrt häufig ab.
Rufen Sie die Polizei in diesen Fällen:
Kommt die Polizei nicht, ist das kein Nachteil, solange Sie die Daten selbst vollständig aufnehmen. Kommt sie, notieren Sie sich die Dienststelle und das Tagebuch- oder Aktenzeichen. Über dieses Zeichen lässt sich später Akteneinsicht beantragen.
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 StVO müssen Sie den anderen Beteiligten auf Verlangen Ihren Namen und Ihre Anschrift nennen, Führerschein und Fahrzeugschein vorzeigen und, soweit möglich, Angaben zu Ihrer Haftpflichtversicherung machen. Dasselbe dürfen Sie umgekehrt verlangen. Gleichen Sie die Angaben mit den Papieren ab, statt sie sich nur diktieren zu lassen.
| Angabe | Von wem | Wofür sie später gebraucht wird |
|---|---|---|
| Name, Anschrift, Telefonnummer | Fahrer und, falls abweichend, Halter des gegnerischen Fahrzeugs | Benennung des Anspruchsgegners; ohne ladungsfähige Anschrift lässt sich ein Anspruch nicht durchsetzen |
| Amtliches Kennzeichen | alle beteiligten Fahrzeuge | Ermittlung des zuständigen Haftpflichtversicherers über den Zentralruf der Autoversicherer |
| Haftpflichtversicherer und Versicherungsscheinnummer | Unfallgegner | Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 115 Abs. 1 VVG und Anmeldung des Schadens |
| Marke, Modell, Erstzulassung, Kilometerstand | eigenes und gegnerisches Fahrzeug | Grundlage für Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wertminderung im Gutachten |
| Datum, Uhrzeit, genauer Ort | eigene Notiz | Fristberechnung, Verjährungsbeginn und Rekonstruktion des Hergangs |
| Skizze und kurze Beschreibung des Hergangs | eigene Notiz, noch am Unfallort | Abgleich mit der späteren Darstellung der Gegenseite; die Erinnerung verblasst schnell |
| Sichtbare Vorschäden | beide Fahrzeuge | Abgrenzung unfallbedingter von älteren Schäden bei der Schadenermittlung |
| Name, Anschrift, Telefonnummer | unbeteiligte Zeugen | Beweis des Hergangs, wenn die Haftung bestritten wird |
| Dienststelle und Tagebuch- oder Aktenzeichen | Polizei, falls aufgenommen | Akteneinsicht und Nachweis gegenüber dem Versicherer |
Fotos sind das einzige Beweismittel, das Ihnen ohne fremde Hilfe zur Verfügung steht. Machen Sie eher zu viele als zu wenige. Beginnen Sie weit und arbeiten Sie sich nach nah vor.
Achten Sie darauf, dass die Kamera Datum und Uhrzeit speichert. Bewegen Sie nichts, um ein besseres Motiv zu bekommen, solange die Stelle noch nicht dokumentiert ist. Fotos ersetzen keine technische Feststellung des Schadenumfangs; verdeckte Schäden an Trägern, Sensorik oder Elektronik zeigen sie nicht.
Am Unfallort steht niemand unter Zeitdruck, eine Erklärung abzugeben. Die gesetzlichen Pflichten aus § 34 StVO und § 142 StGB verlangen, dass Sie Ihre Person, Ihr Fahrzeug und Ihre Beteiligung feststellbar machen. Sie verlangen keine Aussage darüber, wer den Unfall verursacht hat.
Unterschreiben Sie deshalb kein Schuldanerkenntnis und keine schriftliche Erklärung, in der Sie den Hergang bewerten. Unterschreiben Sie nichts, das Sie nicht vollständig gelesen haben, keine leeren oder unvollständig ausgefüllten Formulare und keine Verzichts- oder Abfindungserklärungen. Vorsicht gilt auch bei Abtretungserklärungen, die Abschleppdienste oder Werkstätten am Unfallort vorlegen: Damit geben Sie Ansprüche aus der Hand, bevor der Schaden bekannt ist.
Der Europäische Unfallbericht ist etwas anderes. Er hält nur Tatsachen fest – Beteiligte, Fahrzeuge, Zeit, Ort, Skizze, Aufprallstellen – und enthält kein Schuldeingeständnis. Sie können ihn ausfüllen, sollten aber nur bestätigen, was Sie selbst wahrgenommen haben.
Achtung: Ein Schuldanerkenntnis am Unfallort kostet Sie nicht den eigenen Versicherungsschutz – nach § 105 VVG ist eine Vertragsklausel unwirksam, die den Versicherer allein wegen eines Anerkenntnisses von der Leistung befreit. Die Erklärung bleibt aber als Beweis gegen Sie bestehen und erschwert es, den Hergang später anders darzustellen, wenn sich die Sachlage aufklärt. Wer unmittelbar nach dem Aufprall unter Anspannung steht, beurteilt den Hergang selten zutreffend.
Es gibt zwei Meldewege, und sie folgen unterschiedlichen Regeln.
Den Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie Ihrem eigenen Versicherer nach § 30 Abs. 1 VVG unverzüglich anzuzeigen, also ohne schuldhaftes Zögern. Die Bedingungen Ihres Vertrags konkretisieren das häufig auf eine kurze, ausdrücklich genannte Frist. Diese Bedingungen sind Musterbedingungen, von denen einzelne Anbieter abweichen; maßgeblich ist allein Ihr Vertragstext. Melden Sie den Schaden auch dann, wenn Sie ihn nicht über die eigene Kasko regulieren wollen.
Als Geschädigter haben Sie das Schadensereignis dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach § 119 Abs. 1 VVG innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis in Textform anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Diese Anzeige ist eine Obliegenheit. Versäumen Sie sie, verlieren Sie den Anspruch nicht automatisch; die Folgen richten sich nach § 120 VVG, und der Anspruch selbst besteht bis zur Verjährung fort. Trotzdem sollte die Meldung früh erfolgen, weil sie zugleich die Verjährung anhält.
Denn nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG ist die Verjährung gehemmt, solange der Anspruch beim Versicherer angemeldet ist. Die Hemmung endet erst, wenn Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht. Bloßes Schweigen beendet sie nicht.
Die Ansprüche selbst verjähren nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben. Ohne diese Kenntnis greift für Sachschäden nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eine Höchstfrist von zehn Jahren.
Für die Bearbeitung durch den Versicherer gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist. In der Praxis werden bei einfachen Sachschäden mit klarer Haftung und vollständigen Unterlagen vier bis sechs Wochen genannt. Der Zeitraum beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Gerät der Versicherer in Verzug, schuldet er nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Lassen Sie sich ärztlich untersuchen, auch bei zunächst geringen Beschwerden. Beschwerden an der Halswirbelsäule treten oft erst Stunden später auf. Ein früher Befund ist später schwer zu ersetzen.
Lassen Sie den Schaden begutachten, bevor Sie reparieren, verkaufen oder verschrotten. Nach der Reparatur lässt sich der ursprüngliche Umfang nicht mehr feststellen. Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie einen qualifizierten Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen; eine Marktforschung nach dem günstigsten Anbieter schulden Sie nicht. Die gegnerische Versicherung kann Ihnen keinen Gutachter vorschreiben.
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 und BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13. Der Geschädigte darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen und muss vor der Beauftragung keine Preise vergleichen; die Kosten gehören nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum ersatzfähigen Schaden.
Bei sehr kleinen Schäden kann ein Kostenvoranschlag genügen. Eine bundesweit einheitliche Bagatellgrenze gibt es nicht: Die Instanzgerichte setzen die Schwelle etwa zwischen 600,00 € und 1.000,00 € an und entscheiden uneinheitlich. Im Zweifel klärt eine kurze Rücksprache mit einem Sachverständigenbüro, welcher Weg trägt.
Ist Ihr Fahrzeug nicht fahrbereit, klären Sie Abschleppen und Standort. Warten Sie mit dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs, bis Restwertangebote des Sachverständigen vorliegen. Entscheiden Sie außerdem, ob Sie einen Mietwagen nehmen oder Nutzungsausfall geltend machen – beides nebeneinander für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen. Bei einem Mietwagen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot; der Bundesgerichtshof hat es mit Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25 auch für die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs bestätigt.
Sammeln Sie alle Belege. Kleinauslagen wie Porto, Telefon und Fahrten werden ohne Einzelnachweis über eine Kostenpauschale abgegolten; üblich sind 25,00 €, je nach Gericht zwischen 20,00 € und 30,00 €. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind bei unstreitiger oder überwiegender Haftung der Gegenseite regelmäßig erstattungsfähig.
Nicht zwingend. Sind alle Beteiligten vor Ort, weisen sich aus und tauschen Daten aus, lassen sich die Pflichten aus § 34 StVO auch ohne Polizei erfüllen. Rufen Sie sie aber bei Verletzten, unklarer Schuldfrage, Verdacht auf Alkohol, ausländischen Beteiligten oder wenn der Gegner Angaben verweigert.
Das Gesetz nennt keine feste Minutenzahl. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt eine nach den Umständen angemessene Zeit. Wie lange das ist, hängt von Tageszeit, Ort und Schadenshöhe ab. Wer danach geht, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, etwa bei einer nahegelegenen Polizeidienststelle.
Nein. Ein Zettel schützt nicht vor der Strafbarkeit nach § 142 StGB, weil er die Feststellungen nicht sicher ermöglicht. Er kann verwehen oder verschwinden. Erforderlich sind eine angemessene Wartezeit und anschließend die Mitteilung an den Geschädigten oder eine nahegelegene Polizeidienststelle.
Rechtlich verpflichtet sind Sie dazu nicht. § 34 StVO verlangt nur Angaben zu Person, Fahrzeug und Beteiligung. Ein Anerkenntnis kostet zwar nach § 105 VVG nicht den Versicherungsschutz, wirkt aber als Beweis gegen Sie. Halten Sie am Unfallort deshalb nur Tatsachen fest, keine Bewertungen.
Dem eigenen Versicherer ist der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 1 VVG unverzüglich anzuzeigen; die konkrete Frist steht in Ihrem Vertrag. Dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist das Ereignis nach § 119 Abs. 1 VVG innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis in Textform anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung wahrt die Frist.
Regelmäßig nach drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Frist läuft ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Schaden und Schädiger kannten. Solange der Anspruch beim Versicherer angemeldet ist, ist die Verjährung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG gehemmt.
Bei geringfügigem Schaden ist das sogar geboten: § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO verlangt, die Fahrbahn unverzüglich frei zu machen. Dokumentieren Sie vorher die Endstellung mit Fotos. Bei Verletzten oder größerem Schaden darf die Stelle nach § 34 Abs. 2 StVO nur so weit verändert werden, wie es Rettung und Verkehrssicherung erfordern.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 3. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verfasst von der PKW Gutachter Service GmbH, Sachverständigenbüro für Kraftfahrzeuge, Neu Wulmstorf.
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