Die PKW Gutachter Service GmbH ist bemüht, diese Website im Einklang mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV) barrierefrei zugänglich zu machen. Maßgeblich sind die Anforderungen der harmonisierten Norm EN 301 549 und damit die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf der Stufe AA.
Diese Erklärung gilt für die Website unter pkwgutachter.de einschließlich des dort betriebenen Onlineshops.
Diese Website ist mit den genannten Anforderungen teilweise vereinbar. Die Einschränkungen sind nachstehend aufgeführt.
Die folgenden Punkte sind uns bekannt und werden schrittweise behoben:
Diese Erklärung wurde am 15. September 2026 erstellt. Grundlage ist eine Selbstbewertung auf Basis einer technischen und inhaltlichen Prüfung der Website vom selben Tag. Eine vollständige Prüfung nach BITV-Prüfverfahren durch eine unabhängige Stelle hat bisher nicht stattgefunden.
Sie haben Mängel bei der barrierefreien Gestaltung bemerkt? Sie benötigen einen Inhalt in einer zugänglichen Form? Dann melden Sie sich gern bei uns. Wir antworten so schnell wie möglich, in der Regel innerhalb von fünf Werktagen.
PKW Gutachter Service GmbH
Liliencronstraße 25
21629 Neu Wulmstorf
E-Mail: info@pkwgutachter.de
Telefon: 040 18 17 30 20
Bitte beschreiben Sie möglichst genau, um welche Seite es geht und welche Barriere Sie angetroffen haben. Das hilft uns, das Problem schneller zu finden.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass wir Ihre Meldung nicht zufriedenstellend bearbeitet haben, können Sie sich an die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) wenden:
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
c/o Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Rheinallee 97–101
55118 Mainz
E-Mail: info@mlbf.bund.de
Internet: www.mlbf.bund.de
Die Marktüberwachungsstelle wird auf Antrag tätig, wenn ein Verstoß gegen die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes geltend gemacht wird.